AGB
Allgemeine Vereinbarungen zum Mietverhältnis
1. Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1 Absprachen oder Erklärungen die nur mündlich ohne schriftliche Bestätigung per E-Mail erfolgt sind, sind auf jeden Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über die Ferienwohnung kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Fax übermittelt werden.
1.2 Nach Eingang des unterschriebenen Mietangebotes des Feriengastes bestätigt der Vermieter den rechtsverbindlichen Vertragsabschluss durch Übersendung des gegengezeichneten Mietvertrags.
1.3 Der Mietvertrag kommt zwischen dem Feriengast und dem Vermieter zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Feriengast auf andere dritte Personen ist mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Sofern keine besonderen Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des vom Mieter vorgeschlagenen neuen Mieters bestehen, kann der Vermieter seine Zustimmung zum Mieterwechsel nicht verweigern.
2. Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch:
2.1 Das Mietverhältnis bezieht sich auf die beschriebene Ferienwohnung einschließlich des gesamten in der Beschreibung aufgeführten Inventars. Das Mietobjekt darf ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Vermieters nicht mit einer größeren Anzahl von Personen als im Mietvertrag vereinbart belegt werden.
2.2 Die Ferienwohnung darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2.3 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam.
2.4 Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Feriengast während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Eine Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich:
Der Mieter gerät mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand.
Infolge des Eintritts unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Umstände (z. B. Hochwasser, Brand, Sturm) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden.
Bei schwer wiegenden Vertragsverletzungen des Feriengastes, insbesondere Verstöße gegen die Hausordnung und nachhaltige Störungen des Hausfriedens. Nach vorausgegangener vergeblicher Abmahnung.
3. Vertragskündigung durch den Feriengast, Schadensersatz:
3.1 Der Feriengast ist berechtigt, vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht und zwar wie folgt :
Rücktritt bis 45 Tage vor Mietbeginn 10 % des Mietpreises
Rücktritt 44 Tage bis 33 Tage vor Mietbeginn 30 % des Mietpreises
Rücktritt 32 Tage bis 22 Tage vor Mietbeginn 60 % des Mietpreises
Rücktritt 21 Tage bis 12 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises
Rücktritt 11 Tage vor Mietbeginn bis Mietbeginn 90 % des Mietpreises
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter an.
3.2 Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam.
3.3 Der Feriengast wird auf seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete für den Zeitraum bis zum Ende des Mietverhältnisses hingewiesen, sofern die Kündigungsfrist und damit das Mietverhältnis nicht schon vor dem vereinbarten Mietbeginn geendet hat.
3.4 Der Feriengast ist im Falle einer Kündigung des Mietvertrags verpflichtet, den Mietausfall abzüglich ersparter Aufwendungen des Vermieters zu ersetzen, falls es diesem im Rahmen seiner üblichen Bemühungen um Mieter nicht gelingt, das Mietobjekt in dem fraglichen Zeitraum anderweitig zu vermieten. In jedem Fall bleibt der Mieter auch im Falle einer Kündigung zur Zahlung der vereinbarten Reservierungsgebühr verpflichtet, die Rückforderung einer bereits bezahlten Reservierungsgebühr ist ausgeschlossen. Durch die Stellung eines geeigneten Ersatzmieters (siehe Ziffer 1.4 oben) kann der Mieter seine Schadensersatzpflicht abwenden.
3.5 Die Verpflichtung des Feriengastes zur Leistung von Schadensersatz gemäß Ziffer 3.4 gilt nicht im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Feriengastes.
4. Die Schlüssel zur Türöffnung
4.1 Der Mieter ist nicht befugt weitere Schlüssel für die Ferienwohnung anzufertigen. Beim Auszug darf der Mieter keine Schlüssel zurückbehalten.
4.2 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Ferienwohnung mit einer Schließanlage ausgestattet ist. Sofern ein Schlüssel verloren oder gestohlen wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch Unberechtigte (Diebe, Einbrecher) besteht. Im Interesse der Sicherheit muss deshalb in solchen Fällen die Schließanlage ersetzt oder geändert werden, systembedingt sind dabei auch alle Schlüssel auszutauschen und es entstehen hohe Kosten.
4.3 Der Mieter ist verpflichtet jeden Schlüsselverlust unverzüglich dem Vermieter zu melden.
4.4 Der Mieter ist verpflichtet die Kosten, die zur Wiederherstellung der Sicherheit im Falle eines Verlustes oder Diebstahls erforderlich sind, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn der Mieter Umstände nachweist, aus denen sich ergibt, dass ein Missbrauch der Schlüssel ausgeschlossen ist (Beispiel: Der Schlüsselbund ist bei einer Urlaubsfahrt von einem Fährschiff ins Meer gefallen). Der Nachweis kann auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mieters erfolgen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er rechtlich zum Ersatz des Schadens, der Dritten infolge einer Verletzung seiner Pflicht entsteht, haftbar sein kann.
5. Benutzung der Mieträume, Untervermietung
5.1 Der Mieter hat das Haus, die Mieträume samt Zubehör sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für gehörige Reinigung, Lüftung der Mieträume zu sorgen.
5.2 Der Mieter darf die Mieträume nur zum Wohnen benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken nutzen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
6. Instandhaltung, Schäden am Mietobjekt
6.1 Der Mieter ist für alle zum Mietobjekt gehörenden Einrichtungen im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht für fremdes gemietetes Eigentum verantwortlich und daher verpflichtet, für alle von ihm oder von seinen Mitreisenden verursachten Schäden und übermäßige Abnutzung aufzukommen, die während des Aufenthalts ggf. im und am Mietobjekt entstehen. Insbesondere haftet er für Schäden, welche durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Markisen, Jalousien oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht entstehen.
6.2 Wenn während des Mietverhältnisses Schäden an der Ferienwohnung oder dessen Inventar auftreten, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich - nicht erst bei der Abreise - anzuzeigen.
6.3 Tritt in den Wohnräumen Ungeziefer auf, so ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sofern für den Befall des Hauses mit Ungeziefer ein falsches Wohnverhalten des Mieters ursächlich ist oder den Ungezieferbefall begünstigt hat oder das Ungeziefer vom Mieter eingeschleppt wurde, ist er verpflichtet, die Kosten der Bekämpfung durch einen Fachbetrieb sowie alle Folgekosten (zum Beispiel Renovierungskosten und Mietausfall) der Vermieter zu erstatten.
6.4 Alle Schäden sind spätestens bei der Abreise zu ersetzen, sofern der Mieter nicht einen angemessenen, zur Deckung der Schäden ausreichenden Geldbetrag als Sicherheit leistet.
7. Beendigung des Mietverhältnisses
7.1 Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist oder falls es nicht gekündigt wurde - nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt.
7.2 Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Räume in ordentlichem Zustand spätestens bis zum vereinbarten Abreisezeitpunkt zurückzugeben. Benutztes Geschirr und Töpfe/Pfannen sind auch dann, wenn eine durch den Vermieter vorzunehmenden Endreinigung vereinbart wurde, vom Mieter ordentlich zu spülen und aufzuräumen.
8. Gerichtsstand
8.1 Gerichtsstand ist Deutschland.
8.2 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
9.0 Der Vermieter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen einschließlich Pkw.
10.0 Im Rahmen der Vermietung des Ferienobjekts stellt der
Vermieter seinen Internetanschluss dem Mieter zur Nutzung zur Verfügung.
In Deutschland kann ein Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden,
welche von seinem Internetanschluss aus getätigt wurden. Dennoch stellt der Vermieter dem
Mieter seinen Anschluss im Vertrauen auf seine Rechtstreue zur Verfügung.
Der Mieter verpflichtet sich dazu, die deutschen Gesetze und folgende Regeln einzuhalten:
Allgemeine Nutzungsbedingungen
1. Der angebotene WLAN-Zugang ist passwortgeschützt und gilt nur für den gebuchten Mietzeitraum
1. a. Die Nutzungsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden
1. b. Der Verlust oder die Zugänglichmachung der Nutzerdaten an Dritte ist dem Vermieter
unverzüglich zu melden
2. Die tatsächliche und dauerhafte Verfügbarkeit oder Zuverlässigkeit des Internetzugangs
werden nicht gewährleistet.
3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zugangsberechtigung jederzeit ganz oder
teilweise zu widerrufen. Insbesondere der Zugang zu bestimmten Diensten oder Webseiten
kann vom Vermieter nach Ermessen gesperrt werden.
Haftungsausschluss des Vermieters
4. Die WLAN-Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.
5. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Internetnutzung
Schadsoftware auf das Gerät des Mieters gelangen kann.
6. Die Zurverfügungstellung des Internetzuganges beinhaltet weder Firewall noch Virenschutz
– es obliegt dem Mieter, sein Endgerät zu schützen. Hierfür ist eine Virenschutzsoftware
geeignet.
7. Der Datenverkehr, welche von dem zur Verfügung gestellten WLAN-Anschluss ausgeht, ist
mittels WPA2 verschlüsselt. Weitere Schutzeinrichtungen vor der missbräuchlichen Nutzung
Dritter obliegen nicht der Verantwortlichkeit des Vermieters.
8. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Endgeräten des Mieters,
welche durch die WLAN-Nutzung entstehen.
Verantwortlichkeit des Mieters
9. Der Mieter verpflichtet sich dazu, geltendes Recht einzuhalten und den WLAN-Zugang nicht
zu folgenden Zwecken zu benutzen:
◦ Verbreitung, Zugänglichmachung oder Vervielfältigung von urheberrechtlich
geschütztem Material – insbesondere „Filesharing“
◦ Versand von belästigenden, bedrohenden, verleumderischen, sitten- oder
rechtswidrigen Inhalten
◦ Versand von SPAM (Massenbenachrichtigungen)
10. Tätigt der Mieter über den WLAN-Zugang kostenpflichtige Rechtsgeschäfte, ist er allein für
die eingegangenen Verbindlichkeiten verantwortlich. Die daraus entstehenden Kosten sind
allein vom Mieter zu tragen.
Freistellung des Vermieters von Ansprüchen Dritter
11. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen und Schäden Dritter frei, welche auf
eine rechtswidrige Nutzung des Internetzuganges oder durch eine Verletzung der
vereinbarten Regeln durch den Mieter zurück zu führen sind.
12. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, welche zur Abwehr oder Inanspruchnahme der
Ansprüche und Schäden Dritter entstehen sind in der Freistellung inbegriffen.
Der Mieter bestätigt hiermit, dass er über die bestehenden Regeln belehrt wurde und er die
deutschen Gesetze einhalten wird.
Dieser Vertrag tritt mit der Bestätigung der AGB`s in Kraft!